BFH - Beschluß vom 05.03.2001
III B 119/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1036

BFH - Beschluß vom 05.03.2001 (III B 119/00) - DRsp Nr. 2001/8987

BFH, Beschluß vom 05.03.2001 - Aktenzeichen III B 119/00

DRsp Nr. 2001/8987

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehren mit ihrer am 16. Februar 1998 erhobenen Klage gegen ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 eine weitere Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen. Am 2. Oktober 2000 haben sie Beschwerde gegen die Nichtanberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung eingelegt. Ein darauf gerichteter Antrag liegt nicht vor.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Den Beteiligten steht gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts (FG), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu (§ 128 Abs. 1 FGO). Anfechtbar nach dieser Vorschrift sind nur Entscheidungen, die bereits ergangen sind. Hieran mangelt es. Das FG hat keinen Antrag der Kläger auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Die Kläger haben einen derartigen Antrag auch nicht gestellt. Eine Untätigkeit des FG allein führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. BFH-Beschluss vom 13. September 1988 VII B 64/88, BFHE 154, 209, BStBl II 1989, 45).