BFH - Beschluß vom 05.03.2002
IV B 22/01
Normen:
FGO (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 115 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1085
BB 2002, 1588
BFH/NV 2002, 860
BFHE 198, 463
BStBl II 2002, 690
DB 2002, 1027
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 05.03.2002 (IV B 22/01) - DRsp Nr. 2002/7315

BFH, Beschluß vom 05.03.2002 - Aktenzeichen IV B 22/01

DRsp Nr. 2002/7315

»1. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen. 2. Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Widmung eines Wirtschaftsgutes nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Einbuchung noch keine Erträge oder Aufwendungen verursacht.«

Normenkette:

FGO (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 115 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe: