BFH - Beschluß vom 05.03.2002
VII B 249/01

BFH - Beschluß vom 05.03.2002 (VII B 249/01) - DRsp Nr. 2002/7336

BFH, Beschluß vom 05.03.2002 - Aktenzeichen VII B 249/01

DRsp Nr. 2002/7336

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. In ihrer Begründung ist der geltend gemachte Zulassungsgrund, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nicht schlüssig dargelegt, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.