I. Das Finanzgericht (FG) hat den Vollstreckungsschutzantrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt. In der Entscheidung hat das FG eine Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses --allerdings unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO -- hingewiesen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Antragstellerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH), dass in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH nicht stattfindet (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629, m.w.N.), hat die Antragstellerin auf das Urteil (richtig: Beschluss) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. April 2003 1 PBVU 1/02 (BVerfGE 107,
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