Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und der Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Juli 1966 VI B 2/66, BFHE 86, 708, BStBl III 1966, 628, und vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479;
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 61 f., m.w.N.).
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