BFH - Beschluß vom 05.04.2000
VIII B 1-2/98

BFH - Beschluß vom 05.04.2000 (VIII B 1-2/98) - DRsp Nr. 2000/6422

BFH, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen VIII B 1-2/98

DRsp Nr. 2000/6422

Gründe:

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Begründung der Beschwerden den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls sind die Beschwerden unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 1988 II R 224/84 (BFHE 153, 431, BStBl II 1988, 761) ab. In der genannten Entscheidung hat der BFH vielmehr dargelegt, die Vorschrift des § 11 Nr. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) sei nur anwendbar, wenn Wirtschaftsgüter einer Gesamthand nach den steuerrechtlichen Vorschriften den einzelnen Gesamthändern zuzurechnen seien; diese Zurechnung sei aber ohne Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob jemand unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sei. Die vom Finanzgericht (FG) vertretene Auffassung stimmt mit dieser Entscheidung überein.