Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Begründung der Beschwerden den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls sind die Beschwerden unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 1988 II R 224/84 (BFHE 153, 431, BStBl II 1988, 761) ab. In der genannten Entscheidung hat der BFH vielmehr dargelegt, die Vorschrift des §
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