BFH - Beschluss vom 05.04.2006
I B 89/05
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1822/00

BFH - Beschluss vom 05.04.2006 (I B 89/05) - DRsp Nr. 2006/18621

BFH, Beschluss vom 05.04.2006 - Aktenzeichen I B 89/05

DRsp Nr. 2006/18621

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfungsanordnung.

Der Geschäftsführer der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, war vom Landratsamt X am 30. Juli 1990 "beauftragt (worden), die zentrale Lehrausbildung für die Bauberufe zu organisieren". Hintergrund war, dass die Weiterführung von Lehrausbildungen infolge der Abwicklung eines ortsansässigen Betriebs Y nicht mehr möglich war und in einem kommunalen Zentrum (als überbetrieblichem Ausbildungszentrum) erfolgen sollte. Insoweit wurden aus einem Abwicklungskonto ... (in Absprache mit der "Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums") zur Absicherung der Lehrausbildung und Entlohnung der Lehrlinge und der Ausbilder Gelder in Aussicht (und später der Klägerin zur Verfügung) gestellt. Die Klägerin ist sodann am 18. Oktober 1990 mit dem Unternehmensgegenstand "Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Bauwirtschaft" errichtet worden. Am 31. Dezember 1993 wurde mit der die Klägerin in diesem Zeitpunkt beherrschenden Gesellschaft Z ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen (Eintragung im Handelsregister am ... Juli 1994).