BFH - Beschluß vom 05.05.1994 (V R 23/93) - DRsp Nr. 1995/1125
BFH, Beschluß vom 05.05.1994 - Aktenzeichen V R 23/93
DRsp Nr. 1995/1125
»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Vermietung von körperlichen Gegenständen zu beurteilena) als Tätigkeit eines Dienstleistenden i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oderb) ausschließlich i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) als Leistung, die die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt?2. Ist jede entgeltliche Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Sechsten EG-Richtlinie (77/388/EWG) oder setzt die Annahme einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, daß diese von einer privaten Betätigung abgrenzbar ist? Hat die Abgrenzung von einer gegebenenfalls privaten Betätigung - nach bestimmten Merkmalen (wie z.B. nach dem wirtschaftlichen Gewicht, der Dauer der Nutzungsüberlassung, der Höhe des Entgelts) oder - durch Vergleich mit typischen Formen entsprechender wirtschaftlicher Tätigkeit (im Streitfall: gewerbliche Vermietung von Wohnmobilen) stattzufinden?
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