Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
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