Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|