1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
Wird geltend gemacht, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bzw. es bedürfe einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist u.a. auch darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 X B 38/03, juris, und vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, juris).
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