Der Beschluss ergeht nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass eine gleichzeitig mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte unzulässige Revision nicht dadurch statthaft wird, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 683, und vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808).
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