BFH - Beschluss vom 05.06.2003
V B 66/02

BFH - Beschluss vom 05.06.2003 (V B 66/02) - DRsp Nr. 2003/13160

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen V B 66/02

DRsp Nr. 2003/13160

Gründe:

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2003 X B 23/02, BFH/NV 2003, 504). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 XI B 172/01, BFH/NV 2003, 652).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auf den Hinweis, die Klärung bestimmter Rechtsfragen sei "insbesondere für die Rechtsklarheit von entscheidender Bedeutung".