Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe es verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unterlassen, die Ehefrau (E) des Gesellschafter-Geschäftsführers (G) zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisthemen zu vernehmen. Sie rügt damit konkludent eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
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