I. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies durch Beschluss vom 20. Februar 2008 IX S 25/07 die Rüge der Kostenschuldnerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen den BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2007 IX B 71/07 als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Kostenstelle des BFH setzte für diese Entscheidung durch Kostenrechnung vom 17. März 2008 zu entrichtende Gerichtskosten in Höhe von 50 EUR an.
Die Antragstellerin beantragte unter dem 26. März 2008 handschriftlich auf einer Ablichtung der Kostenrechnung die "Einstellung aller Vollstreckungsmaßnahmen" und kündigte an, nunmehr eine Verfassungsbeschwerde erheben zu wollen. Es werde auch überlegt, unmittelbar das Plenum des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) oder nach Art. 17 des Grundgesetzes (GG) den Deutschen Bundestag anzurufen.
Die Kostengläubigerin und Antragsgegnerin (die Vertreterin der Staatskasse beim BFH) sah von einer Stellungnahme ab.
II. Der Antrag ist unbegründet.
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