BFH - Beschluß vom 05.07.2000
I B 100/99

BFH - Beschluß vom 05.07.2000 (I B 100/99) - DRsp Nr. 2000/9536

BFH, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen I B 100/99

DRsp Nr. 2000/9536

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1994) als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vorwiegend in Südostasien tätig. Er streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, ob er im Streitjahr im Inland einen Wohnsitz hatte. Das FA hat dies angenommen und den Kläger demgemäß als unbeschränkt Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass der Kläger im Streitjahr in einem ihm gehörenden Haus in A (Inland) eine Wohnung gehabt und diese wiederholt genutzt habe. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass das FG-Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachte Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH nicht hinreichend bezeichnet: