BFH - Beschluß vom 05.07.2000
I B 18/00

BFH - Beschluß vom 05.07.2000 (I B 18/00) - DRsp Nr. 2000/7366

BFH, Beschluß vom 05.07.2000 - Aktenzeichen I B 18/00

DRsp Nr. 2000/7366

Gründe:

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht zwar nicht die fehlende Prozesshandlungsfähigkeit der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entgegen. Sie hat ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Dezember 1999 Vollmacht für den vorliegenden Rechtsstreit erteilt. Diese Vollmacht wirkt im Fall ihrer Löschung fort (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 86 der Zivilprozeßordnung).

Die Beschwerde ist aber unzulässig, da die Klägerin keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise geltend gemacht hat.

Bei einer auf Verfahrensmängel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss in der Beschwerdeschrift nicht nur der Verfahrensmangel bezeichnet, sondern auch dargetan werden, dass das finanzgerichtliche Urteil auf diesem Mangel beruht.

Vorliegend hat das Finanzgericht (FG) jedenfalls die betriebliche Veranlassung möglicher Zahlungen als nicht nachgewiesen angesehen. Die zum Beleg der Zahlung angebotenen Beweise sind für die Vorentscheidung somit nicht entscheidungserheblich. Gleichermaßen unerheblich ist die Rüge, dass das Gericht einen Wechsel der Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin (unter Verwandten) nicht berücksichtigt habe.