Die Revision ist unzulässig.
Der Zulässigkeit steht zwar nicht die fehlende Prozesshandlungsfähigkeit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entgegen. Sie hat ihrem Prozessbevollmächtigten am 13. Dezember 1999 Vollmacht für den vorliegenden Rechtsstreit erteilt. Diese Vollmacht wirkt im Fall ihrer Löschung fort (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 86 der Zivilprozeßordnung).
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet aber abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde die Klägerin durch der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
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