Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem Kläger und Revisionsbeklagten aufzuerlegen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), weil er nach Einlegung der Revision durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) seine Klage zurückgenommen hat.
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