I. Das Hauptzollamt X, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte mit Steuer- und Zinsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung Tabaksteuer und Hinterziehungszinsen für im April 2000 eingeschmuggelte unversteuerte Zigaretten gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Begründung fest, dass der Kläger diese Zigaretten erworben habe.
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