BFH - Beschluss vom 05.07.2006
X B 115/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 317/2003

BFH - Beschluss vom 05.07.2006 (X B 115/05) - DRsp Nr. 2006/21101

BFH, Beschluss vom 05.07.2006 - Aktenzeichen X B 115/05

DRsp Nr. 2006/21101

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemachten Verfahrensmängel, auf denen nach seiner Auffassung das angefochtene Urteil beruht, nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Das gilt für die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO), des Grundsatzes des fairen Verfahrens, der Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO).

1. Vor dem Hintergrund, dass in dem vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wird mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine entsprechende Rüge nicht schlüssig dargelegt. Konkrete Ausführungen, worin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen sein könnte, hat der Kläger jedoch unterlassen.

2. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) hätte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Ansicht die bisher vorgelegten Unterlagen über die Vergabe und Tilgung von Darlehen nicht ausreichten, die Darlegung des Klägers zu stützen, ist die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt.