I. Der Antragsteller erzielte im schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2004 die Durchschnittsnote 4,5 und in der mündlichen Prüfung die Durchschnittsnote 4,07, woraus sich die Gesamtnote 4,29 und damit das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung ergab. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrte der Antragsteller u.a. die Neubewertung der Aufsichtsarbeit im Fach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" und beanstandete die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es urteilte, dass der bei der Beklagten (Finanzbehörde) gebildete Prüfungsausschuss Y ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Auch sei die nach der Durchführung des Überdenkungsverfahrens gegebene Benotung der Aufsichtsarbeit im Fach "Steuern vom Einkommen und Ertrag" rechtlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung könnten keine weiteren Punkte vergeben werden, so dass eine bessere Note als 4,5 für diese Aufsichtsarbeit dem Prüfungsergebnis nicht zugrunde gelegt werden könne.
Für eine gegen das Urteil des FG noch zu erhebende, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
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