BFH - Beschluss vom 05.08.2002
IV E 1/02

BFH - Beschluss vom 05.08.2002 (IV E 1/02) - DRsp Nr. 2002/16209

BFH, Beschluss vom 05.08.2002 - Aktenzeichen IV E 1/02

DRsp Nr. 2002/16209

Gründe:

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) ist eine OHG, die durch Einbringung einer Einzelfirma des Herrn A gegründet worden war und am 30. September 1992 im Handelsregister wieder gelöscht worden ist. Nach ausdrücklicher Erklärung ihrer Prozessbevollmächtigten erhob die OHG, vertreten durch den Liquidator A, Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1992. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die OHG liquidationslos erloschen sei, indem der Gesellschafter A das Unternehmen als Einzelunternehmen fortgeführt habe. Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft seien allein die von dem angefochtenen Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter klagebefugt. Die Befugnis der Personengesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Gesellschafter in Form einer Prozessstandschaft entfalle mit der handelsrechtlichen Vollbeendigung. Sie gehe auch nicht auf einen Rechtsnachfolger über.

Gegen das Urteil des FG, das sich ausweislich des Rubrums gegen die OHG richtete, erhoben die Prozessbevollmächtigten namens der OHG Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Diese wies der beschließende Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 IV B 158/00 als unbegründet zurück und erlegte der OHG die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.