Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet worden; insbesondere hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie das Erfordernis der Fortbildung des Rechts nicht ausreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung auf zwei selbstständig tragende Gesichtspunkte gestützt:
1. Es hat sich zum einen auf den Boden der zur Erbschaft- und Vermögensteuer ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165) und 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) gestellt und ausgeführt, dass das der persönlichen Lebensführung dienende "Gebrauchsvermögen", dessen Wert sich an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiere, von der Erbschaftsteuer freizustellen sei. Es hat dann im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage die Auffassung vertreten, dass die geltende Freibetragsregelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes auch angesichts notwendiger Typisierung diesen Grundsätzen entspreche.
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