I. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 18. Juli 2007 3 K 562/06 die auf Veranlagung zur Einkommensteuer für 1999 und 2000 gerichtete Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Festsetzungsverjährung abgewiesen. Die gegen das FG-Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Februar 2008 I B 162/07 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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