BFH - Beschluß vom 05.09.2000
III B 85/99

BFH - Beschluß vom 05.09.2000 (III B 85/99) - DRsp Nr. 2001/3719

BFH, Beschluß vom 05.09.2000 - Aktenzeichen III B 85/99

DRsp Nr. 2001/3719

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügen zum einen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Sie wären nur dann ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung neben der Darstellung der Bedeutung der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus auch hervorginge, warum die Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte (s. hierzu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614, unter Hinweis auf Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61). Insoweit wäre vor allem auszuführen gewesen, inwieweit und ggf. von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist oder zu ihr unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97, BFH/NV 1998, 613).