BFH - Beschluß vom 05.09.2000
VII B 212/00

BFH - Beschluß vom 05.09.2000 (VII B 212/00) - DRsp Nr. 2000/9946

BFH, Beschluß vom 05.09.2000 - Aktenzeichen VII B 212/00

DRsp Nr. 2000/9946

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Ministerium der Finanzen) wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes a.F.) mit Bescheid vom 18. Mai 1999 verfügt hat.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen mangelhafter Sachaufklärung, wegen Abweichung der Entscheidung von einschlägigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), wegen Verstoßes gegen die Denkgesetze und wegen grundsätzlicher Bedeutung.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ausreichend bezeichnet bzw. dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger rügt mangelhafte Sachaufklärung, indem er --zusammengefasst-- geltend macht, das FG sei zu bestimmten Ergebnissen seiner Entscheidung auf Grund unzureichender, unaufgeklärter Feststellungen gekommen. Soweit das Gericht seine Entscheidung mit Berufspflichtverstößen des Klägers während der letzten Jahre begründe, handele es sich um eine unaufgeklärte beweislose Unterstellung.