BFH - Beschluß vom 05.09.2001
VIII B 18/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 205

BFH - Beschluß vom 05.09.2001 (VIII B 18/01) - DRsp Nr. 2001/16025

BFH, Beschluß vom 05.09.2001 - Aktenzeichen VIII B 18/01

DRsp Nr. 2001/16025

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- (FGO n.F.; BGBl I 2000, 1757) entspricht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO n.F. statuierten Revisionszulassungsgründe schlüssig dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss --abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr sind Ausführungen des Beschwerdeführers geboten, aus denen sich eine Rechtsfrage ergibt, der grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden soll. Überdies muss die Klärungsbedürftigkeit der dargelegten Rechtsfrage substantiiert aufgezeigt werden. Dazu muss schlüssig ausgeführt werden, dass die Beurteilung der Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist (näher dazu Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung nicht.