BFH - Beschluß vom 05.09.2001
XI S 2/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 67

BFH - Beschluß vom 05.09.2001 (XI S 2/01) - DRsp Nr. 2001/15991

BFH, Beschluß vom 05.09.2001 - Aktenzeichen XI S 2/01

DRsp Nr. 2001/15991

Gründe:

Die Antragstellerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13. Oktober 2000 VII 192/96 (NV) Beschwerde erhoben.

Gleichzeitig hat sie beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991 auszusetzen.

Der Senat hat mit Beschluss XI B 4/01 (NV) vom heutigen Tag die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert oder aufgehoben werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2000 XI S 3/00, BFH/NV 2001, 181; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 69 Rz. 91, m.w.N.). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Sache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.

Fundstellen
BFH/NV 2002, 67