BFH - Beschluss vom 05.09.2002
IV B 91/00

BFH - Beschluss vom 05.09.2002 (IV B 91/00) - DRsp Nr. 2002/17339

BFH, Beschluss vom 05.09.2002 - Aktenzeichen IV B 91/00

DRsp Nr. 2002/17339

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wandte sich mit seiner Klage zum Finanzgericht (FG) gegen die Ablehnung eines Billigkeitserlasses seiner damals bestehenden Abgabenrückstände von 359 605,51 DM. Zugleich beantragte er unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Das FG lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat. Nach Einlegung der Beschwerde am 9. Juni 2000 verkündete das FG am 14. Juni 2000 sein klageabweisendes Urteil im Hauptsacheverfahren. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 23. Juni 2000 zugestellt. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden nicht eingelegt; auch die Zulassung der Revision wurde nicht beantragt.

Der Antragssteller beantragt im vorliegenden Verfahren, den Beschluss des FG aufzuheben und ihm PKH zu bewilligen.

Der Beklagte (das Finanzamt) hält die Beschwerde für unbegründet, hat aber von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.