BFH - Beschluß vom 05.10.1998
VI B 98/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 179

BFH - Beschluß vom 05.10.1998 (VI B 98/98) - DRsp Nr. 1999/518

BFH, Beschluß vom 05.10.1998 - Aktenzeichen VI B 98/98

DRsp Nr. 1999/518

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.

Eine Divergenz liegt nicht vor, weil das Finanzgericht (FG) entgegen der Behauptung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, daß der Lebensmittelpunkt ungeachtet anderer Umstände allein wegen des Nachzugs der Lebensgefährtin und späteren Ehefrau in die Wohnung des Ehemanns am Arbeitsort verlegt werde. Ebensowenig wäre in einem zukünftigen Revisionsverfahren der Rechtssatz klärungsfähig, ob das Zusammenleben von Ehegatten am Arbeitsort zwingend eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zur Folge habe. Denn das FG hat die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt der Kläger im Streitfall befunden hat, nicht anhand des obigen Rechtssatzes, sondern im Wege einer Gesamtwürdigung entschieden, wobei es neben dem Leben am Beschäftigungsort, der Dauer des dortigen Aufenthalts bis zum Streitjahr, der Anzahl der Fahrten zur ehemaligen Wohnung noch die Tatsache gewürdigt hat, daß die Ehegatten vor ihrer Heirat keinen gemeinsamen Lebensmittelpunkt inne hatten.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

Fundstellen
BFH/NV 1999, 179