BFH - Beschluß vom 05.10.2001
IX R 15/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 364

BFH - Beschluß vom 05.10.2001 (IX R 15/00) - DRsp Nr. 2002/949

BFH, Beschluß vom 05.10.2001 - Aktenzeichen IX R 15/00

DRsp Nr. 2002/949

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr (1993) zur Einkommensteuer veranlagt. Der Bescheid vom 26. Februar 1996 erging hinsichtlich der Zuordnung der Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorläufig. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Nach Eintritt der Rechtskraft beantragte der Kläger am 19. Januar 1998 bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vergeblich, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein bisher nicht geltend gemachtetes Disagio von 26 100 DM als Werbungskosten abzuziehen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) erklärte der Prozessbevollmächtigte u.a., der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr sei auch deshalb zu ändern, weil er hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig ergangen sei. Das FG stützte sein klageabweisendes Urteil dagegen nur auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977).

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision.

Während des Revisionsverfahrens änderte das FA den Einkommensteuerbescheid und setzte die Einkommensteuer des Streitjahres nach dem Antrag des Klägers unter Berücksichtigung des Disagios neu fest.