BFH - Beschluss vom 05.11.2002
VII S 33/02

BFH - Beschluss vom 05.11.2002 (VII S 33/02) - DRsp Nr. 2003/1368

BFH, Beschluss vom 05.11.2002 - Aktenzeichen VII S 33/02

DRsp Nr. 2003/1368

Gründe:

Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom ... Juni 2001 geklagt. Das FG hat ausgeführt, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung habe der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen hätten.

Gegen dieses Urteil des FG hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm hierfür eine Rechtsvertretung zu stellen. Prozesskostenhilfe begehrt der Antragsteller nach seinem ausdrücklichen Bekunden nicht.

Der Antrag auf Stellung einer Rechtsvertretung ist als Antrag auf Beiordnung eines sog. Notanwalts i.S. des § 78b der Zivilprozessordnung (ZPO) für die Einlegung einer formgerechten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil zu werten. Der Antrag ist zwar statthaft, kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.