BFH - Beschluss vom 05.11.2002
X B 10/02

BFH - Beschluss vom 05.11.2002 (X B 10/02) - DRsp Nr. 2003/356

BFH, Beschluss vom 05.11.2002 - Aktenzeichen X B 10/02

DRsp Nr. 2003/356

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise begründet wurde.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Gericht habe seine gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehende Aufklärungspflicht verletzt, indem es gestellte Beweisanträge übergangen habe. Ihr Vorbringen genügt insoweit nicht den Anforderungen an eine zulässige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.

a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, so ist in der Beschwerdeschrift nicht nur darzulegen, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind und welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat. Daneben sind u.a. auch Ausführungen dazu erforderlich, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern das Urteil des FG ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).