Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß --abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (Kühn/Hofmann, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 FGO Anm. 7 a, m.w.N.).
Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und vorträgt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bisher keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; Kühn/Hofmann, aaO., § 115 FGO Anm. 7 a).
Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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