Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. Im Streitfall richtet sich die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 115 FGO a.F. und nicht nach den §§ 115, 116 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist (vgl. Art. 4 2. FGOÄndG).
1. Mit der Rüge, das FG habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Vernehmung der Zeugin I-- seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwar einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. geltend. Den Anforderungen der Vorschrift genügt sein Vorbringen aber nicht, denn die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--(vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 20. März 1997 IX B 182/95, BFH/NV 1997, 777, m.w.N.) voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt:
a. die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
b. die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
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