BFH - Beschluss vom 06.02.2003
IX B 175/02

BFH - Beschluss vom 06.02.2003 (IX B 175/02) - DRsp Nr. 2003/5713

BFH, Beschluss vom 06.02.2003 - Aktenzeichen IX B 175/02

DRsp Nr. 2003/5713

Gründe:

Die Beschwerde ist aus zwei Gründen unzulässig.

1. Sie ist zunächst nicht wirksam eingelegt worden.

Nach § 62a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zwar auch eine Steuerberatungsgesellschaft i.S. des § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wie die Prozessbevollmächtigte zur Vertretung berechtigt. Sie muss aber durch Personen gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG (z.B. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte) tätig werden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der den innerhalb der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegten Schriftsatz "i.A." der Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hat, erfüllt als Steuerfachgehilfe diese Voraussetzungen nicht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).

Wiedereinsetzung für die Antragsfrist nach § 56 FGO ist nicht beantragt. Anhaltspunkte für ein schuldloses Versäumnis dieser Frist sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. September 1991 X B 15/91, BFH/NV 1992, 405).