BFH - Beschluss vom 06.02.2007
X B 136/06
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VII 268/2001

BFH - Beschluss vom 06.02.2007 (X B 136/06) - DRsp Nr. 2007/5944

BFH, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen X B 136/06

DRsp Nr. 2007/5944

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Der Kläger hat nicht in schlüssiger Weise einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) aufgezeigt.

a) Eine sog. Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2005 X B 30/05, BFH/NV 2005, 1861).