BFH - Beschluß vom 06.03.2000
VII B 263/99

BFH - Beschluß vom 06.03.2000 (VII B 263/99) - DRsp Nr. 2000/6004

BFH, Beschluß vom 06.03.2000 - Aktenzeichen VII B 263/99

DRsp Nr. 2000/6004

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für vier verschiedene Verfahren mit Beschluss vom 23. August 1999 abgelehnt. Der Antrag sei, soweit PKH für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren begehrt werde, unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil sich aus den Angaben des Antragstellers auf der Erklärung über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lasse, dass er die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen könne.

Gegen diese Entscheidung wurde innerhalb der Beschwerdefrist auf einem Briefbogen der X-GmbH Steuerberatungsgesellschaft für den Antragsteller Beschwerde eingelegt, die mit nicht leserlicher Unterschrift ohne Zusatz und ohne Benennung des Unterzeichneten unterschrieben ist. Die beigefügte Vertretungsvollmacht lautete "In dem Beschwerdeverfahren ... (Antragsteller und Beschwerdeführer) ... wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird Steuerberatungsgesellschaft X-mbH vertreten d.d. Diplom-Volkswirt X u.a. Vertretungsvollmacht erteilt".

Die Beschwerde ist unzulässig.