BFH - Beschluss vom 06.03.2006
X B 155/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6614/02

BFH - Beschluss vom 06.03.2006 (X B 155/05) - DRsp Nr. 2006/9345

BFH, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen X B 155/05

DRsp Nr. 2006/9345

Gründe:

Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt haben. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Divergenz liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht vom BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212) abgewichen.

Nach dieser Entscheidung kann das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Im Rahmen der dem FG obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunktes der Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunktes der Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen regelmäßig indizielle Bedeutung zu.