BFH - Beschluss vom 06.03.2006
XI B 56/05
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3829/01

BFH - Beschluss vom 06.03.2006 (XI B 56/05) - DRsp Nr. 2006/15926

BFH, Beschluss vom 06.03.2006 - Aktenzeichen XI B 56/05

DRsp Nr. 2006/15926

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).