Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet.
Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch diejenigen zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) vor.
1.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob und unter welchen Voraussetzungen auch in anderen Fällen als bei Vorgründungsgesellschaften der Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen für Anschaffungen und Herstellungen selbst dann zu gewähren ist, wenn diese von vornherein mit der Absicht der ganzheitlichen Übertragung an einen Unternehmer, der diese für steuerpflichtige Ausgangsleistungen nutzt, getätigt wurden".
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