BFH - Beschluß vom 06.04.2000
II B 141/99

BFH - Beschluß vom 06.04.2000 (II B 141/99) - DRsp Nr. 2000/6405

BFH, Beschluß vom 06.04.2000 - Aktenzeichen II B 141/99

DRsp Nr. 2000/6405

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein mittlerweile nicht mehr als gemeinnützig anerkannter Verein, beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung eines Schenkungsteuerbescheides auszusetzen, durch den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Spenden eines Spenders in den Jahren 1987 bis 1995 über insgesamt 10 314 DM als steuerpflichtige Zuwendung behandelt hatte. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 24. August 1999 als unbegründet ab. Die Beschwerde ließ es mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zu. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.