BFH - Beschluß vom 06.04.2000
II B 153/99

BFH - Beschluß vom 06.04.2000 (II B 153/99) - DRsp Nr. 2000/7374

BFH, Beschluß vom 06.04.2000 - Aktenzeichen II B 153/99

DRsp Nr. 2000/7374

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein mittlerweile nicht mehr als gemeinnützig anerkannter Verein, beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheides auszusetzen, durch den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ein Vermächtnis eines Herrn X zugunsten des Antragstellers über insgesamt ... DM als steuerpflichtigen Erwerb behandelt hatte. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluss vom 17. September 1999 als unbegründet ab. Die Beschwerde ließ es mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zu. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses ist darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss gleichwohl Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. Er hält die Beschwerde ungeachtet fehlender Zulassung durch das FG für statthaft, weil der Beschluss des FG greifbar gesetzwidrig sei. Die greifbare Gesetzwidrigkeit ergebe sich daraus, dass das FG Tatbestandsmerkmale des § 13 Nr. 17 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in einer vom Wortlaut und vom Zweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht mehr gedeckten Weise ausgelegt habe.