BFH - Beschluß vom 06.04.2000
IX B 132/99

BFH - Beschluß vom 06.04.2000 (IX B 132/99) - DRsp Nr. 2000/6477

BFH, Beschluß vom 06.04.2000 - Aktenzeichen IX B 132/99

DRsp Nr. 2000/6477

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, um die Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, sind nicht erfüllt.

1. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Vorentscheidung weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, ist sie unzulässig, weil die Abweichung nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet ist. Mit der Beschwerde sind nicht einander widersprechende abstrakte Rechtssätze der Vorentscheidung und der angeblichen Divergenzentscheidungen so gegenübergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 63). Der Vortrag, die vom Finanzgericht (FG) zitierten Urteile beträfen einen anders gelagerten Fall und sagten für die Fragen des Streitfalls überhaupt nichts aus, enthält sinngemäß die Rüge, das FG habe seine Entscheidung zu Unrecht auf die genannten BFH-Entscheidungen gestützt, die Vorentscheidung sei deshalb rechtsfehlerhaft. Eine Abweichung von den genannten BFH-Urteilen ergibt sich daraus jedoch nicht.