BFH - Beschluss vom 06.04.2005
X B 124/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1774/02

BFH - Beschluss vom 06.04.2005 (X B 124/04) - DRsp Nr. 2005/7817

BFH, Beschluss vom 06.04.2005 - Aktenzeichen X B 124/04

DRsp Nr. 2005/7817

Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.