BFH - Beschluss vom 06.04.2006
IV B 160/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3307/00

BFH - Beschluss vom 06.04.2006 (IV B 160/04) - DRsp Nr. 2006/21692

BFH, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IV B 160/04

DRsp Nr. 2006/21692

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, gegen die für das Streitjahr (1998) ein Gewerbesteuermessbescheid mit der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags von 115 DM ergangen ist. Im Einspruchsverfahren berief sich die Klägerin einerseits auf die Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer. Andererseits machte sie geltend, der Steuerbetrag sei jeweils anteilig zu kürzen, so dass die Gesamtsteuerlast aus Einkommen-, Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag 50 v.H. des sog. Sollertrags nicht überschreite. Zugleich beantragte die Klägerin, das Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ruhen zu lassen, bis der Bundesfinanzhof (BFH) über genau bezeichnete Verfahren betreffend den sog. Halbteilungsgrundsatz entschieden habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ das Verfahren zunächst ruhen, erließ aber dann später doch eine Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit der dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, das FA habe über den Einspruch nicht entscheiden dürfen. Zugleich beantragte sie, das Klageverfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung () bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Sachen 1 BvL 2/04, 2 BvR 2194/99 und 1 BvL 112/04 auszusetzen.