BFH - Beschluß vom 06.05.1998
II B 109/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1498

BFH - Beschluß vom 06.05.1998 (II B 109/97) - DRsp Nr. 1998/17388

BFH, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen II B 109/97

DRsp Nr. 1998/17388

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat durch Bescheid vom 13. Mai 1991 gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989 (Hauptveranlagung) in Höhe von jährlich ... DM festgesetzt und dabei die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, da die Kläger eine Vermögensteuererklärung nicht abgegeben hatten.

Nach erfolglos gebliebenem Einspruch, der seitens der Kläger nicht begründet wurde, haben die Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, das FA habe fehlerhaft Steuerschulden nur in Höhe von ... DM berücksichtigt, obwohl die Steuerschulden einschließlich der angefallenen Säumniszuschläge rd. ... DM betragen hätten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage im wesentlichen abgewiesen und hierzu ausgeführt, in Schätzungsfällen habe der Steuerpflichtige erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vorzutragen, die geeignet seien, zu dem Schluß zu gelangen, daß ein anderer als der von der Finanzbehörde geschätzte Betrag wahrscheinlich sei. Dies hätten die Kläger nicht getan. Lediglich hinsichtlich der Steuerschuld sei im Schätzungswege ein Betrag von ... DM anzusetzen und die Vermögensteuer auf ... DM zu ermäßigen.