Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Grundsätzliche Bedeutung
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt. Dazu hätte sie ausführen müssen, daß nach ihrer Auffassung die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Dies aber hat die Klägerin unterlassen.
2. Divergenz
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