Es ist nicht erforderlich, im Einzelnen auf das gegen den Senatsbeschluss vom 22. Januar 2002 gerichtete Vorbringen des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) einzugehen, weil der Antragsteller, wie bereits in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, nicht nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten ist und schon deshalb sein Vorbringen insoweit nicht berücksichtigt werden kann.
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